An dieser Stelle verweisen wir auf einige ausgewählte interessante oder aktuelle Urteile in Deutschland, die Einfluss auf SAP-HCM-Systeme oder personalwirtschaftliche Abläufe auf Kundenseite haben können. Auch sind Urteile genannt, die aufgrund ihres Inhalts oder ihrer Außergewöhnlichkeit für Sie interessant sein könnten.
Gerne senden wir Ihnen eine automatische Benachrichtigung, wenn neue Urteile in die Liste aufgenommen wurden - falls Sie dies wünschen, senden Sie uns bitte eine Email an juranews@hr-pac.com.
Die Urteile sind lose zusammengestellt und sollen einen ersten Einblick in die juristischen Anknüpfungspunkte unserer HCM-Welt bieten. Aus den Urteilen geht hervor, welch bedeutenden Einfluss die Rechtsprechung besonders auf Zeitauswertungssysteme, aber auch auf alle anderen Bereiche haben kann.
Sie können über die unten angegebenen Aktenzeichen oder Fundstellenangaben selbständig im Internet mit Hilfe von Suchmaschinen nach den Volltexten der Urteile suchen. Zu den Urteilen finden sich häufig Kommentierungen in juristischen Verlagen bzw. Fachzeitschriften.
Gerne analysieren wir ihre tarifvertraglichen, in Betriebsvereinbarungen fixierten oder einzelvertraglich mit den Mitarbeitern getroffenen Anforderungen; diese gleichen wir mit der aktuellen Gesetzgebung bzw. Rechtsprechung und Ihren SAP-Systemkonfigurationen ab.
Wir pflegen diesen Bereich, der durch die nationale und EU-Rechtsprechung in permanenter Bewegung ist, kontinuierlich. Die nachfolgende Auflistung erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Aktualität hinsichtlich der behandelten Themenbereiche. Um die Übersichtlichkeit zu wahren, begrenzen wir die Anzahl der hier angezeigten Urteile und Entscheidungen.
Urteile / Entscheidungen / Kommentare
Resturlaubsanspruch beim Wechsel von einem Vollzeit- in ein Teilzeitdienstverhältnis
VG Saarlouis 2. Kammer, Urteil vom 25.02.2014 - 2 K 193/12
Leitsatz / Anmerkung:
In Vollzeit erworbene Urlaubsansprüche sind beim Übergang in ein Teilzeitverhältnis im Anschluss an eine Elternzeit grundsätzlich nicht an die neue Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit anzupassen, sondern ungekürzt zu gewähren (siehe hierzu EuGH, Beschluss vom 13.06.2013 - C-415/12).
Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Urlaub noch in Vollzeit hätte genommen werden können, weil im Anschluss an die Elternzeit vor dem Übergang in Teilzeit zunächst Urlaub ohne Dienstbezüge in Anspruch genommen wird.
Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz (Arbeitszeitbetrug)
LArbG Kiel 1. Kammer, Urteil vom 06.05.2014 - 1 Sa 421/13
Leitsatz / Anmerkung:
Bei einer übermässigen privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit kann eine ordentliche Kündigung eines seit mehr als 21 Jahren beschäftigten Mitarbeiters auch ohne Abmahnung sozial gerechtfertigt sein.
Löscht der Arbeitnehmer auf Nachfrage des Arbeitgebers nach einer Nutzung eines bestimmten Programms private Dateien vom betrieblichen PC, kann er sich im Rechtsstreit hinsichtlich des Umfangs der privaten Nutzung nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken.
Wiederholt wahrheitswidrige Einlassungen des Arbeitnehmers zum Umfang der Privatnutzung des dienstlichen PC können den Rückschluss auf ein insgesamt wahrheitswidriges Bestreiten des vorgeworfenen Sachverhalts rechtfertigen.
LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juni 2014 - 21 Sa 221/14
Leitsatz / Anmerkung:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz ebenso wie den Anspruch auf Ruhepausen und Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz von sich aus zu erfüllen. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach und verfällt der Urlaubsanspruch deshalb nach Ablauf des Übertragungszeitraums, hat der Arbeitgeber ggf. Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubs zu leisten bzw. diesen Ersatzurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten.
Es kommt – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 15.09.2011 – 8 AZR 846/09) – nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer vor dem Verfall des ursprünglichen Urlaubsanspruchs rechtzeitig Urlaub beantragt und dadurch den Arbeitgeber in Verzug gesetzt hatte.
LArbG Hessen, Urteil vom 17.02.2014 - 16 Sa 1299/13
Leitsatz / Anmerkung:
Erweckt ein Arbeitnehmer den täuschenden Eindruck, als würde er die Zeiterfassungsanlage bedienen, so kann dies eine fristlose Kündigung auch nach langjähriger Betriebszugehörigkeit rechtfertigen.
Im konkreten Fall stempelte der langjährige Mitarbeiter einer Großmetzgerei private Arbeitsunterbrechungen nicht aus, sondern wurde vielmehr dabei beobachtet, dass er den Chip der elektronischen Zeiterfassung in seiner Geldbörse beließ und zusätzlich mit seiner Hand abschirmte, wenn er diesen vor das Zeiterfassungsgerät zum An- und Abmelden hielt. Der Arbeitnehmer erhielt auf diese Weise eine ungerechtfertigte Vergütung von 3,5 h Pausenzeit innerhalb von 1,5 Monaten.
Das Arbeitsgericht Gießen hatte mit Urteil vom 16. August 2013 (Az: 10 Ca 419/12) die fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs für gerechtfertigt gehalten. Das LArbG Frankfurt am Main hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt.
Angesichts der Schwere der Pflichtverletzung und des durch sie bewirkten Vertrauensverlusts war es dem Arbeitgeber nicht zumutbar, den Kläger auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Der Sachverhalt des vorsätzlichen Betrugs machte dem Arbeitgeber mildere Reaktionsmöglichkeiten (z.B. Abmahnung) unzumutbar. Der Vertrauensbruch wog schwerer als die lange Betriebszugehörigkeit.